Mit einer weiteren Richtlinie über finanzielle Hilfen ergänzt das Land jetzt die bereits gewährten Soforthilfen für die vom Hochwasser Ende 2023 betroffenen Privathaushalte. Das Wirtschaftsministerium hat nun die Details veröffentlicht, nach denen Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Instandsetzung von Wohngebäuden und der Erneuerung von Hausrat unterstützt werden sollen.
„Damit sind wir einen entscheidenden Schritt weiter, um den Haushalten, die großen Schäden durch das Hochwasser erlitten haben, über die ersten Soforthilfen hinaus zu helfen“, so Wirtschafts- und Bauminister Olaf Lies. Die finanziellen Hilfen werden gewährt, wenn der Schaden mehr als 1.000 Euro beträgt. Geschädigte können einen Ausgleich von bis zu 80 Prozent erhalten, der auf 500.000 Euro begrenzt ist. Die Hilfen können auch in Form von Pauschalen gewährt werden. Die Landeshilfen sind gegenüber anderen Leistungen nachrangig. Insbesondere Versicherungsleistungen sind bei der Regulierung der Hochwasserschäden in erster Linie einzusetzen. Betroffene können denselben Schaden nicht mehrfach geltend machen.
Die Hilfen sind nicht an Bedingungen – wie Bedürftigkeit – geknüpft. Eine wichtige Voraussetzung für die Hilfe des Landes ist jedoch, dass sich Betroffene für die Zukunft gegen Elementarschäden versichern. „Wir wollen an dem Grundsatz festhalten, dass zukünftig derjenige, der sich gegen Elementarschäden nicht versichert hat, nicht mehr in jedem Fall mit staatlicher Hilfe rechnen kann. Das schützt die, die sich schützen“, sagt Lies zu der Regelung, die auch schon für die Hochwasserhilfen im Jahr 2017 gegolten hat.
Finanzielle Hilfen können Betroffene allerdings auch dann erhalten, wenn sie nachweisen können, dass eine Elementarschadenversicherung nicht abgeschlossen werden kann oder ihnen der Abschluss einer Versicherung finanziell nicht zugemutet werden kann. Dafür legt die Richtlinie des Landes Einkommensgrenzen fest. So wird etwa von einem Einpersonenhaushalt mit weniger als 25.500 Euro oder einem Vierpersonenhaushalt mit zwei Kindern mit weniger als 52.500 Euro nicht verlangt, eine Elementarschadenversicherung abzuschließen. Maßgeblich ist dabei das zu versteuernde Einkommen.
Die zusätzlichen Unterstützungsleistungen können außerdem für Ausgaben gewährt werden, die nicht durch eine eventuell bestehende Elementarschadenversicherung gedeckt sind oder wenn mit der Versicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist. In diesem Fall kann eine finanzielle Hilfe bis zur Höhe des Selbstbehaltes gewährt werden.