Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um ein KMU im Handwerk gemäß Anlage A oder Anlage B HwO?
Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Handwerk. KMU sind Unternehmen mit max. 249 Mitarbeitenden, einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.
Ist der Sitz der Betriebsstätte in Niedersachsen und führen Sie Ihre Tätigkeit im Haupterwerb durch?
Gefördert werden kann nur im Haupterwerb. Befindet sich Ihr Unternehmen noch im Nebenerwerb, ist eine Ummeldung durch das Gewerbeamt notwendig und einzureichen.
Ist Ihr Unternehmen jünger als dreieinhalb Jahre oder wurde es vor weniger als dreieinhalb Jahren übernommen? Haben sich innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre neue Gesellschaftende mit mehr als 25 % des Kapitals an der Geschäftsführung beteiligt (tätige Beteiligung)?
Ausschlaggebend für die Berechnung der dreieinhalb Jahre ist die Eintragung in die Handwerksrolle bis zum Antragseingang in der NBank. Bei Beteiligung berechnet sich die Gründung ab Beginn der Kapitalbeteiligung, nachweisbar durch den Handelsregisterauszug oder die Gesellschafterliste/den Vertrag.
Wurden Sie schon einmal nach der Richtlinie Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk gefördert?
Die Förderung kann nur einmal je Zuwendungsempfangenden gewährt werden.
Ist die potenziell einzustellende Person bereits zwölf Monate vorher im Unternehmen beschäftigt gewesen?
Gefördert wird die Schaffung eines neuen, unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes in Vollzeit. Die einzustellende Person darf 12 Monate vor Einstellung nicht bereits im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Bitte beachten Sie mögliche Sonderfälle und klicken Sie auf das "Info"-Zeichen.
Wurde mit der einzustellenden Person bereits ein Arbeitsvertrag geschlossen?
Ein Arbeitsvertrag darf vor der Bewilligung noch nicht geschlossen worden sein. Als Abschluss des Arbeitsvertrages gilt das Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien.
Unter vorherige Einstellungen fallen auch geringfügig Beschäftigte. Sofern sie 12 Monate vor Einstellung bereits im Unternehmen tätig waren, können sie bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Die Übernahme von Auszubildenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist zuwendungsfähig und ein Sonderfall (Wählen Sie in diesem Fall bitte trotzdem "Nein" aus).