Durch Beantwortung weniger Fragen erfahren Sie, ob Ihr Privathaushalt grundsätzlich für die Hochwasserhilfe 2023 - Privathaushalte berechtigt ist. Die tatsächliche Förderberechtigung wird auf Grundlage der Förderrichtlinie im Zuge des Antragsverfahrens geprüft.
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Handelt es sich bei Ihnen um einen geschädigten Privathaushalt in Niedersachsen?
Förderberechtigt sind nur geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen.
Liegt Ihr Privathaushalt in den niedersächsischen Teilen der Einzugsgebiete der vom Hochwasser 2023 betroffenen Gewässer?
Förderberechtigt sind nur Privathaushalte, die in den Einzugsgebieten der vom Hochwasser betroffenen Gewässer liegen. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer.
Sind die entstandenen Schäden an Ihrem Wohngebäude, Ihrer Brücke und/oder Ihrem Hausrat unmittelbar auf das Hochwasserereignis mit Schadenseintritt ab dem 24.12.2023 zurückzuführen?
Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die an dem betroffenen Privathaushalt entstanden sind, bestehen.
Wird das von Hochwasserschäden betroffene Wohngebäude samt den zugehörigen Hausratgegenstände und sofern vorhanden Ihre Brücke privat genutzt?
Förderfähig sind überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäude (& Bauteile solcher Gebäude), die Reparatur von beschädigten privaten Hausratgegenständen oder die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Hausratgegenstände und Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an oder zur Wiederherstellung von privaten Brücken.
Der Schaden wird zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe voraussichtlich mindestens 1.000,00 Euro betragen?
Die Mindestschadenshöhe zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe muss eine Summe in Höhe von mindestens 1.000 Euro betragen.
Beziehen sich Ihre bereits getätigten Ausgaben oder Ihre zukünftigen Ausgaben für Schäden, die Sie beim Antrag geltend machen möchten, ausschließlich auf das Wohngebäude, die Hausratgegenstände oder die privat genutzte Brücke?
Die im Antrag geltend zu machenden Schäden dürfen sich ausschließlich auf das Wohngebäude, die Hausratgegenstände und eine privat genutzte Brücke beziehen.
Trifft (mindestens) eine der Beschreibungen unten zu?
Zum Schadenszeitpunkt bestand kein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden und es wird ein Versicherungsschutz für die Zukunft nachgewiesen
ODER
Zum Schadenszeitpunkt bestand kein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden, es wird jedoch nachgewiesen, dass derzeit kein oder kein wirtschaftlich vertretbarer Versicherungsschutz möglich ist.
ODER
Es bestand ein Versicherungsschutz, jedoch erwies sich dieser als nicht ausreichend ODER
Es war im Rahmen einer bestehenden Elementarversicherung eine Selbstbeteiligung zu erbringen.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz finden Sie unter Nr. 4.2 der Richtlinie. Informationen zu den notwendigen Nachweisen zur Schadensdokumentation erhalten sie unter Punkt 7.4 und 7.5 der Richtlinie.
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind Mieterinnen und Mieter, sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden und nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden.
Niedersächsische Teile der Einzugsgebiete der vom Hochwasser betroffenen Gewässer:
‒ Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze Bremen
‒ Wümme (bis zum Lesumsperrwerk)
‒ Hunte (bis zum Huntesperrwerk)
‒ Soeste
‒ Ems bis zur Seeschleuse Papenburg
‒ Vechte
‒ Sude mit Krainke und Rögnitz
‒ Seege
‒ Ilmenau
‒ Jeetzel
‒ Elbe bis Einmündung der Oste
Unter hochwasserbedingte Schäden fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
Zum Hausrat gehören die nicht fest mit dem Gebäude verbundenen zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte, Textilien und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. Nicht dazu gehören Luxusgegenstände (z. B. Schmuck), Bargeld, Wertpapiere oder Sammlungen. Eine geschädigte Brücke muss im Privateigentum stehen und zur Erreichbarkeit von Wohngebäuden von der öffentlichen Verkehrsfläche aus unerlässlich sein
Alle förderfähigen Maßnahmen finden Sie unter Nr. 5.2 der Richtlinie. Eigenleistungen und Ausgaben für Schäden am Außengelände ohne Zusammenhang mit dem Gebäude sind im Rahmen der Richtlinie nicht förderfähig.
Wenn Sie eine Voraussetzung mit "Ja" beantworten können, dann WEITER