Hat Ihr Unternehmen bis zu 1.000 Mitarbeitende und den Hauptsitz in Niedersachsen und führen Sie Ihre Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb durch?
Das Förderprogramm Wirtschaftshilfe Niedersachsen 2023 richtet sich an Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden und Selbstständige für die eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Haupterwerb vorliegt und deren Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet.
Ist Ihr Unternehmen rechtlich selbstständig und entstehen mehr als 50 % der Lohnsumme an niedersächsischen Betriebsstätten?
Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige Unternehmen mit Hauptsitz in Niedersachsen, bei denen über 50 % der Lohnsumme an niedersächsischen Betriebsstätten/Standorten entstehen. Zu unterscheiden ist die rechtliche und die wirtschaftliche Selbstständigkeit.
Wurde Ihr Unternehmen vor dem 31.10.2022 gegründet?
Das Programm Wirtschaftshilfe Niedersachsen 2023 richtet sich an Unternehmen, die vor dem 31.10.2022 gegründet wurden. Später gegründete Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wird Ihr Unternehmen bei einem deutschen Finanzamt geführt?
Förderberechtigt sind nur Unternehmen, die bei einem deutschen Finanzamt geführt sind.
Ist Ihr Unternehmen ein öffentliches Unternehmen?
Das Förderprogramm Wirtschaftshilfe Niedersachsen 2023 richtet sich an Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden sowie Selbstständige. Öffentliche Unternehmen sind nicht förderberechtigt.
Sind gegen Ihr Unternehmen Sanktionen der Europäischen Union (EU) verhängt?
Sanktionierte Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ist Ihr Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat?
Unternehmen unter Kontrolle von sanktionierten Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Liegt für Ihr Unternehmen ein Insolvenzantrag vor oder besteht die Pflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
Sofern für Ihr Unternehmen ein Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren vorliegt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Insolvenzantragspflicht bestand, ist es für das Programm Wirtschaftshilfe Niedersachsen 2023 nicht antragsberechtigt.
Wies das Betriebsergebnis oder die Einnahmen/Überschuss-Rechnung Ihres Unternehmens im Zeitraum Januar bis Juni 2023 ein negatives Betriebergebnis aus?
Das Förderprogramm Wirtschaftshilfe Niedersachsen 2023 richtet sich an Unternehmen, die ohne Hilfe in ihrer wirtschaftlichen Existenz absehbar bedroht oder massiv beeinträchtigt sind. Dieses Kriterium ist im Sinne dieser Richtlinie erfüllt, wenn das Betriebsergebnis oder die Einnahme-Überschuss-Rechnung für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 mindestens ein negatives Betriebsergebnis in Höhe der beantragten Hilfe aufweist.
Beachten Sie bitte, dass eine Förderung maximal in Höhe dieses Fehlbetrages ausgezahlt werden kann.
Liegt für Ihr Unternehmen mindestens eine Verdopplung der Beschaffungsausgaben für Energie im Betrachtungszeitraum Januar bis Juni 2023 gegenüber dem Zeitraum Januar bis Juni 2022 vor?
Bemessungsgrundlage für eine Förderung ist der zwischen Januar und Juni 2023 über eine Verdopplung hinausgehende Ausgabenanstieg für Energie gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Es gelten die Nettopreise.
Beträgt der Ausgabenanstieg für Energie mindestens 2.000 Euro?
Die über die Verdopplung hinausgehende förderfähige Ausgabensteigerung muss mindestens 2.000 Euro (netto) betragen.
Die Förderung einbeziehend: Bewerten Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung (ab 16. August 2023) den Fortbestand Ihres Unternehmens als gesichert?
Unternehmen, die vor Antragstellung in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ist der Anstieg der Beschaffungsausgaben für Energie Ihres Unternehmens kausal auf die Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zurückzuführen?
Sollten der Anstieg der Beschafftungskosten für Energie Ihres Unternehmens nicht in kausalem Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine stehen, ist Ihr Unternehmen nicht förderberechtigt.
Als öffentliche Unternehmen gelten Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) des Landes, des Bundes, einer Kommune, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens befinden.
Als sanktioniert im Sinne der Richtlinie gelten Unternehmen, die in den Rechtsakten, mit denen Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind.
Als sanktioniert im Sinne der Richtlinie gelten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind.