Niedersachsen Invest EFRE

Wichtige Hinweise

Die Antragstellung erfolgt über das neue Kundenportal. Zusätzlich ist der Antrag auszudrucken, zu unterschreiben und im Hause der NBank oder in einer unserer Beratungsstellen einzureichen.

Bitte beachten Sie die neue Richtlinienänderung, die zum 15.11.2024 gültig geworden ist.

Ab dem 01.01.2025 ist eine Förderung von fossilen Heizkesseln gem. Art. 17 Abs. 15 der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) ausgeschlossen.

Auf einen Blick

Als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft inklusive des Beherbergungsgewerbes wollen Sie sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze schaffen, die Zukunftsfähigkeit Ihres Geschäftsmodells durch Erhöhung des Innovations- oder Digitalisierungsgrades erhöhen und einen nachhaltigen Beitrag zum Umweltschutz leisten? Dann können Sie hierfür einen Zuschuss bei der NBank beantragen. Die Förderung muss einen Beitrag zur CO₂-Einsparung leisten. Zu diesem Zweck soll die Energieeffizienz erhöht, ein Beitrag zum besonderen Umweltschutz geleistet oder die Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenbedarf erzeugt werden.

Dieses Förderprogramm richtet sich an Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der folgenden Gebietskulisse: Landkreise Celle, Emsland, Gifhorn, Grafschaft Bentheim, Harburg, Hildesheim, Lüneburg, Peine, Stade, Vechta, Verden und Wolfenbüttel, Region Hannover sowie kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss von maximal 60 % (abhängig u. a. von der Maßnahmeart und beihilferechtlichen Grundlage) für kleine und mittlere Unternehmen
  • Investitionen in Dauerarbeitsplätze und in CO₂-reduzierende Zusatzinvestitionen

Sie möchten mehr wissen? Alle weiteren wichtigen Informationen zum Förderprogramm können Sie der Produktinformation entnehmen.

Was fördern wir

Das fördern wir

  • Investitionen, mit denen neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells erhöht werden kann und die die niedrigschwelligen Anforderungen an den Innovationsgrad oder an den Digitalisierungsgrad einhalten (Ziffer 2.1. der Richtlinie) - zuwendungsfähig sind Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (Ziffer 5.2 a) – e) der Richtlinie)
  • Investitionen in CO₂-reduzierende Zusatzinvestitionen (Ziffer 2.2 der Richtlinie), – zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben (Ziffer 5.3 der Richtlinie)
  • Eine Förderung ist nur zulässig bei einer Kombination der Fördergegenstände der Ziffern 2.1 und 2.2

Das fördern wir nicht

  • Vorhaben von Nicht-KMU
  • Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU für dieselben förderfähigen Kosten erfolgt
  • Vorhaben, die eine landesinterne Betriebsverlagerung ohne Erweiterungscharakter beinhalten
  • Vorhaben mit einer Vorförderung derselben Betriebsstätte, solange die Verwendungsnachweisprüfung noch nicht abgeschlossen ist.
  • Vorhaben mit einer Fördersumme unter 20.000 Euro
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Art. 1 Abs. 4 lit. C) i. .V.m. Art. 2 Abs. 18 AGVO
  • Durch die Richtlinie ausgeschlossenen Ausgaben und Investitionsgüter

Wen fördern wir

  • Kleine, mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Haupterwerb, die wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind und eine Haupttätigkeit gem. der Positivliste (Anlage 2) der Richtlinie durchführen.

Hinweise für das Beherbergungsgewerbe

  • Für Investitionsvorhaben im Beherbergungsgewerbe gelten zusätzlich die Regelungen der Anlage 3 der Richtlinie

Unsere Förderleistungen

Unser Angebot:

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss bis maximal 60 % (abhängig u. a. von der Maßnahmeart und beihilferechtlichen Grundlage)

Unsere Bedingungen:

  • Die NBank muss vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden. Erst danach kann mit dem Vorhaben förderunschädlich begonnen werden
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Niedersachsen in ausgewiesenen Fördergebieten
  • Mit der Antragstellung muss eine Erklärung erbracht werden, dass mit dem Investitionsvorhaben gem. Ziffer 2.1 der Richtlinie das Geschäftsmodell durch Erhöhung des Innovationsgrades oder des Digitalisierungsgrades zukunftsfähiger wird. Für beides gilt die Definition „new to the firm“ als hinreichend.

Weitere Bedingungen und Konditionen entnehmen Sie bitte der Produktinformation.

So läuft der Antrag

Den Antrag stellen Sie bitte vor Beginn des Projekts über unser Kundenportal. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt.

Der Förderantrag ist durch die Person einzureichen, welche die betriebliche Investition vornimmt. Bei steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen, einer Mitunternehmerschaft im Rahmen von in Organschaft verbundenen Unternehmen oder sonstigen Investor-Nutzer-Konstellationen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter nutzt. Eine Förderung ist im letztgenannten Fall aber nur dann möglich, wenn Investor und Nutzer die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.

Sie haben die Möglichkeit Ihre Projektbeschreibung, den Finanzierungsplan und die Investitionsgüterliste vor Antragstellung bei uns einzureichen, um eine erste Einschätzung über die Einhaltung der richtlinienspezifischen Rahmenbedingungen und die grundsätzliche Förderfähigkeit von uns zu erhalten. Schicken Sie dafür diese Projektunterlagen per E-Mail an: betriebliche.investition@nbank.de

Gut zu wissen

Klimaverträglichkeitsprüfung
Abhängig von Art und Umfang Ihrer Investition wird die NBank vor Bewilligung der Förderung Ihr Vorhaben auf seine Klimaverträglichkeit prüfen. Hier erfahren Sie, ob Ihr Vorhaben betroffen ist. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf dieser Seite.

Downloads

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Ihr NBank-Kontakt zu dieser Förderung

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