Rechtliches

Übersicht

Sie erhalten hier alle wichtigen Informationen zu Datenschutz, Gesetzen, Compliance und Ombudsmann-Verfahren.

Wir bieten Ihnen außerdem viele Hinweise zum Vergaberecht und informieren Sie zur Ihren Informations- und Publizitätspflichten bei Projekten.

Veröffentlichung gewährter Kleinbeihilfen gem. § 4 Abs. 4 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Die Europäische Kommission hat den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (im Folgenden: Temporary Framework) veröffentlicht um negative Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft abzumildern.

Im Temporary Framework werden die Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen beheben und sicherstellen sollen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen. Auf dieser Grundlage wurden mehrere Bundesregelungen zur Gewährung von Beihilfen in Deutschland genehmigt.

Zu den Voraussetzungen gehört u.a. die Veröffentlichungspflicht nach Rn. 88 des Temporary Framework, welche u.a. in § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 aufgegriffen wurde. Danach müssen die beihilfegebenden Stellen in den Mitgliedsstaaten alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro* (beziehungsweise von mehr als 10.000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor) innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung veröffentlichen.

Die NBank kommt im Auftrag des Landes Niedersachsen ihren entsprechenden Verpflichtungen mit den nachfolgenden Veröffentlichungen nach.

*Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (im Folgenden AGVO) und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zu Grunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben.

Rechtliche Grundlagen

Die NBank gehört zu 100 % zum Land Niedersachsen und ist in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) organisiert. Die Grundlage für unsere Tätigkeit ergibt sich aus dem Gesetz der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) und der Verordnung über die Investitions- und Förderbank (NBankVO).

Die NBank ist das Förderinstitut des Landes Niedersachsen. Sie verfügt über die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung. Die in § 7 Absatz (2) des NBank-Gesetzes geregelte Haftung des Landes Niedersachsen stellt eine ausdrückliche Gewährleistung im Sinne des Art. 116 Abs. 4 der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (CRR) dar.

Compliance

Die Aufgabe der Compliance-Beauftragten innerhalb der NBank ist es, die Einhaltung nationaler und europäischer gesetzlicher Bestimmungen und regulatorischer Standards jederzeit zu gewährleisten.

Sie überprüft die Erfüllung aller von der NBank selbst definierten Vorgaben und Anforderungen. Die Compliance-Beauftragte der NBank ist damit selbst Teil des internen Kontrollsystems der NBank und direkt dem Vorstand der Bank unterstellt.

Zu ihrem Aufgabengebiet gehören die Themenfelder Compliance, Geldwäsche und die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstiger strafbarer Handlungen.

Unsere Kundinnen und Kunden, Partnerinnen und Partner, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich jederzeit vertraulich an unsere Compliance-Beauftragte mit ihren Fragen und Hinweisen auf unklare Sachverhalte wenden.

Das Hinweisgebersystem der NBank

Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufsichtsrechtlicher und interner Regelungen sowie die Prinzipien unserer Verhaltensgrundsätze haben für die NBank zur Erfüllung einer erfolgreichen Compliance-Kultur oberste Priorität. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, sind wir darauf angewiesen, dass mögliche Verstöße und Fehlverhalten im beruflichen Kontext gemeldet werden. Hierdurch sind eine frühzeitige Aufarbeitung und Unterbindung möglich, um Schaden von uns, unseren Beschäftigten, Geschäftspartnern und Kunden und Kundinnen abzuwenden. Durch das nunmehr am 02. Juni 2023 verkündete und mit Datum vom 02.07.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) werden die bereits bestehenden Systeme erweitert und konkretisiert. Vor allem bietet dieses Gesetz einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, welche Verstöße melden.

Die wichtigsten Säulen unseres neu überarbeiteten Hinweisgebersystems sind die Unabhängigkeit unserer internen Meldestelle, die Sicherstellung der Vertraulichkeit der hinweisgebenden Personen sowie den Grundsatz eines fairen Verfahrens zu gewährleisten. Hinweisgebende Personen haben insbesondere durch die Abgabe einer Meldung oder eines Hinweises keine Repressalien oder Benachteiligungen zu befürchten, soweit keine missbräuchliche Nutzung der Hinweisgebermeldestelle durch falsche oder grob fahrlässige Meldungen vorliegt.

Eine Meldung an unser Hinweisgebersystem abgeben

Das Hinweisgebersystem der NBank bietet verschiedene Kanäle, um Verstöße gegen das Unionsrecht oder das deutsche Recht zu melden. So können Meldungen z.B. erfolgen bei Verstößen gegen das Strafrecht, das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz, den gesetzlichen Grundlagen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den aufsichtsrechtlich relevanten Regelungen sowie auch internen Regelungen wie den Verhaltensgrundsätzen der NBank.

Um Verstöße möglichst schnell und umfassend bearbeiten zu können, ist es wichtig, dass Ihre Meldung so viele konkrete Informationen wie möglich enthält.
Als Unterstützung oder zur Orientierung können Sie hierfür gern den von uns erstellten Meldebogen verwenden.

Schriftlich

- über (Haus-) Post mit dem Zusatz „persönlich“ an Hinweisgeberstelle / Compliance
- E-Mail: compliance@nbank.de
- Anonym über das eingesetzte Business Keeper Monitoring System

Externe Meldestellen

Die externen Meldestellen ergeben sich nach § 19ff des HinSchG. Je nach fachlichem Hintergrund des Verstoßes, welcher gemeldet werden soll, können die externen Meldestellen direkt oder anonym kontaktiert werden. Hier zu nennen sind beispielhaft die BaFin oder das Bundeskartellamt. Hinweis: Wir bitten um Verständnis dafür, dass das Hinweisgebersystem keine allgemeinen Beschwerden bearbeitet. Sollten Sie eine allgemeine Beschwerde oder Kritik äußern wollen kontaktieren Sie bitte unser Beschwerdemanagement.

Außergerichtliche Streitschlichtung

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der NBank besteht für Verbraucher die Möglichkeit, sich an die beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden.

Die Beschwerde ist in Textform zu richten an:

Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
Postfach 11 02 72
D-10832 Berlin
Internet: www.voeb.de
E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de
Telefon: 030 8192-295
Telefax: 030 8192-299

Näheres regelt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter VÖB abrufbar ist.

Die NBank nimmt am Streitbeilegungsverfahren vor dieser anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Vergaberecht

Vergaberecht verfolgt das Ziel, öffentliche Mittel durch wettbewerbliche Verfahren wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Angesichts der aktuellen Haushaltszwänge – auch in der Europäischen Union – hat das Vergaberecht somit einen hohen Stellenwert.

Empfänger von Fördergeldern aus EU-, Bundes- oder Landesmitteln sind regelmäßig durch die Regelungen des Zuwendungsbescheides und den beigefügten Nebenbestimmungen zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet. Es handelt sich um eine Auflage, deren Einhaltung von der NBank geprüft wird. Die Nichtbeachtung bzw. die fehlerhafte Anwendung des Vergaberechts berechtigt als Auflagenverstoß nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG grundsätzlich zum (Teil)Widerruf des Zuwendungsbescheides. Ein solcher Widerruf erfolgt durch den Ausschluss der betroffenen Ausgaben von der Förderung und bewirkt im Ergebnis eine Reduzierung der bewilligten Zuwendung.

Für die sog. öffentlichen Auftraggeber (z.B. Kommunen oder staatliche Hochschulen) besteht unabhängig von der Förderung bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung des Vergaberechts. Diese Auftraggeber sind es somit gewohnt, mit der teils komplexen Materie umzugehen. Aufgrund der Möglichkeit, dass Fördermittel bei Vergabeverstößen verloren gehen können, kommt dem Vergaberecht im Rahmen von Förderprojekten für öffentliche Auftraggeber allerdings eine besonders hohe Bedeutung zu.

Dagegen werden private Auftraggeber nur als Empfänger von Zuwendungen verpflichtet, vor der Vergabe von Aufträgen bestimmte Anforderungen einzuhalten. Je nach Mittelherkunft (EU- oder Landesmittel) und nach Höhe der Förderung gelten unterschiedliche Anforderungen. Grundsätzlich sehen die Nebenbestimmungen eine Befreiung vom strengen Vergaberecht vor. Es müssen aber in der Regel vor Auftragserteilung mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist dagegen „richtiges“ Vergaberecht einzuhalten. In diesem Fall müssen sich Zuwendungsempfangende erst in die Materie einarbeiten. Private Auftraggeber sollten den Zuwendungsbescheid und die jeweils geltenden Nebenbestimmungen somit sehr genau lesen, damit klar ist, welche Anforderungen gelten.

Hinweis

Die hier dargestellten Informationen zum Vergaberecht richten sich in erster Linie an Zuwendungsempfänger der NBank. Sie sollen einen Überblick über die Rahmenbedingen geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Bei Fragen oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an die NBank.

Neben den hier von der NBank zur Verfügung gestellten Informationen wird auf die Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung verwiesen, welches unter der Rubrik Öffentliche Aufträge diverse Informationen bereithält.

NBank-Seminare zum Vergaberecht

Die NBank bietet in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zum Thema Vergaberecht an. Hier finden Sie alle Informationen:

Seminarprogramm der NBank

Information über das Ausscheiden aus der gesetzlichen Einlagensicherung

Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ist per 05. November 2019 aus der Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ausgeschieden.

Der europäische Gesetzgeber hat damit den besonderen Haftungsmechanismen der rechtlich selbständigen deutschen Förderbanken Rechnung getragen: Das Land Niedersachsen trägt die Anstaltslast für die NBank und haftet nach §7 Absatz 2 Seite 2 NBankG als Gewährträger für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt. Gemäß § 7 Absatz 2 Seite 2 NBankG können Gläubiger das Land erst in Anspruch nehmen, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NBank nicht zu erlangen ist. Darüber hinaus haftet das Land Niedersachsen gemäß § 7 Absatz 3 NBankG abweichend von § 7 Absatz 2 Seite 2 NBankG unmittelbar für die von der NBank zur Refinanzierung von Fördermaßnahmen aufgenommenen Darlehen, einschließlich der dafür ausgegebenen Schuldverschreibungen und für Verbindlichkeiten, die von der NBank im Rahmen von Fördermaßnahmen ausdrücklich gewährleistet werden.

Ein Entschädigungsfall, der das Einschreiten eines gesetzlichen Einlagensicherungssystems wie der EdW erforderlich machen würde, konnte und kann somit nicht eintreten.

AGB-Änderungsmechanismus

Der BGH (Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20) hat entschieden, dass eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die ohne Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Vertragsänderungen fingiert, unwirksam ist. Eine vergleichbare Klausel („Änderungen der Vertragsbestimmungen“) enthielten zeitweise auch unsere Darlehensverträge. Da wir aber zu keinem Zeitpunkt von dieser Regelung Gebrauch gemacht haben -insbesondere auf dieser Grundlage auch keine Entgelte oder Gebühren erhoben haben- und zukünftig auch nicht werden, bleibt die Unwirksamkeit der Klausel folgenlos.

Bestätigungserklärung nach § 2 Absatz 1 Nr. 18b AnlV

Aufgrund des § 2 Absatz 1 Nr. 18b der Anlageverordnung dürfen Versicherungen, Pensionskassen und Sterbekassen das gebundene Vermögen bei einem Kreditinstitut nur dann anlegen, wenn es bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität nach dem Kreditwesengesetz einhält.

DAWI-Transparenzinformationen 2022 2023 Sozialer Wohnungsbau Niedersachsen

Gemäß Artikel 7 des Beschlusses Nr. 2012/21/EU der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 (DAWI-Freistellungsbeschluss, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380, ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3) ist das Land Niedersachsen verpflichtet, für den von ihm geförderten sozialen Wohnungsbau im Internet oder auf sonstige geeignete Weise über solche staatlichen Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zu informieren, bei denen zugunsten bestimmter Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein Ausgleichsbetrag von mehr als 15 Millionen Euro gewährt worden ist. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument.

Diesen Beitrag teilen: