Die Einkommensgrenzen, bis zu denen ein Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein - auch bekannt als B-Schein - besteht, sollen in Niedersachsen um 25 Prozent erhöht werden. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (NWoFG) hat das Landeskabinett in seiner (heutigen) Sitzung am Dienstag beschlossen und in den Landtag eingebracht.
Der Entwurf sieht vor, die Einkommensgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt von bislang 17.000 Euro auf 21.250 Euro und für einen Zwei-Personen-Haushalt von 23.000 Euro auf 28.750 Euro anzuheben. Für jede weitere im Haushalt lebende Person sollen künftig 3.750 Euro zusätzlich zur Einkommensgrenze hinzugezählt werden.
Bisher waren es 3.000 Euro. Auch der Zuschlag zur Förderung von Familien mit Kindern soll von derzeit 3.000 Euro pro Kind auf 3.750 Euro pro Kind angehoben werden. Diese Anpassungen sind notwendig, um die Einkommens- und Preisentwicklung der letzten Jahre zu berücksichtigen und die Wirksamkeit der Wohnraumförderung sicherzustellen. Die vorgeschlagenen Erhöhungen basieren auf Daten zum verfügbaren Einkommen privater Haushalte.
„Die Einkommensgrenzen für geförderten Wohnraum sind nicht mehr zeitgemäß. In den jüngsten Jahren haben wir einen deutlichen Anstieg der Wohnkosten erlebt, insbesondere bei den Mieten, die um bis zu 25 Prozent gestiegen sind. Für viele Menschen wird Wohnen zunehmend zu teuer. Mit dieser Erhöhung wollen wir sicherstellen, dass die soziale Wohnraumförderung weiterhin dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Wir müssen verhindern, dass die Schere weiter auseinandergeht.“ Olaf Lies, Niedersächsischer Minister für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Hintergrund:
Das NWoFG bildet die rechtliche Grundlage für die soziale Wohnraumförderung des Landes Niedersachsen. Ziel des Gesetzes ist es, die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum zu unterstützen. Die darin festgelegten Einkommensgrenzen definieren, wer Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein hat, der den Zugang zu gefördertem Wohnraum ermöglicht. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2010 wurden diese Grenzen nicht angepasst.
Für die Berechnung, ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden, werden zunächst die Einkünfte aller zum Haushalt gehörenden Personen erfasst und zusammengezogen. Von diesen Einkünften werden Pauschalen abgezogen: für die Leistung von Steuern vom Einkommen, von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben werden Freibeträge für Menschen mit Behinderungen angerechnet. Die Einkommensgrenzen entsprechen in etwa den Nettoeinkommen. Aufgrund der Freibeträge und der pauschalen Abzüge, die für jede Person und jeden Haushalt im Einzelfall zu ermitteln sind, kann es jedoch zu Abweichungen kommen.
Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei