Alles Wichtige zu Ihrer Schlussabrechnung/Endabrechnung an einem Ort
Hier finden Sie gebündelte Informationen und praktische Hinweise zu allen Themen rund um die Abrechnung Ihrer Corona Hilfsprogramme. Bitte senden Sie Ihre Anliegen immer unter Angabe Ihrer Antrags- oder Vertragsnummer zu.
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Bearbeitung der Schlussabrechnung / Endabrechnung
Wie erfahre ich den aktuellen Bearbeitungsstand meiner Schluss- oder Endabrechnung?
Bitte haben Sie Geduld, da derzeit eine Vielzahl von Anträgen bearbeitet wird. Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs, beginnend mit den Anträgen aus dem Jahr 2022.
Von Sachstandsanfragen bitten wir abzusehen, da diese aufgrund der hohen Anzahl an Vorgängen derzeit nicht individuell beantwortet werden können.
Wie lange habe ich Zeit, Rückfragen der NBank über das Bundesportal zu beantworten?
Für die Beantwortung von Rückfragen haben Sie 21 Tage Zeit. Diese Frist wurde bundeseinheitlich festgelegt und gilt für alle prüfenden Dritten.
Sollte eine fristgerechte Antwort nicht möglich sein, teilen Sie den Grund bitte direkt über die Antwortfunktion im Bundesportal mit.
Bitte senden Sie keine Urlaubszeiten per E-Mail, da diese nicht im Voraus berücksichtigt werden können.
Ich habe als prüfender Dritter einen Änderungswunsch in der Schlussabrechnung angegeben. Wie und wann wird dieser bearbeitet?
Änderungswünsche, die über das Bundesportal eingereicht wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Wichtig:
Unterlagen oder Dateien, die per E-Mail eingereicht werden, dürfen bei der Bearbeitung nicht berücksichtigt werden. Bitte laden Sie sämtliche Dokumente ausschließlich im Bundesportal hoch.
Ich habe Fragen zur Einreichung der Schlussabrechnung
Detaillierte Informationen zur Erstellung der Schlussabrechnung finden Sie:
- im Leitfaden für prüfende Dritte
- auf der Webseite der Überbrückungshilfe Unternehmen
Weitere Informationen sowie Videoanleitungen stehen ebenfalls auf der Webseite der Überbrückungshilfe Unternehmen zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis:
Eine reguläre Einreichung von Schlussabrechnungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Eine geänderte Schlussabrechnung (SAR) kann nur noch in Ausnahmefällen eingereicht werden, insbesondere:
- nach vorheriger Rückgabe der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle oder
- nach Rücknahme einer fehlerhaften Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten.
In diesen Fällen ist die geänderte Schlussabrechnung innerhalb von 6 Wochen erneut einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute Einreichung grundsätzlich ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie außerdem:
Nicht eingereichte Schlussabrechnungen führen grundsätzlich zu einem Vollwiderruf der gewährten Corona-Hilfen.
Änderungsmitteilungen
Meine Bankverbindung hat sich geändert. Was muss ich tun?
Bitte informieren Sie die NBank über Änderungen Ihrer Bankverbindung, um Zahlungsrückläufer zu vermeiden.
Als Nachweis wird benötigt ein aktueller Kontoauszug der neuen Bankverbindung, auf dem eine Zahlung oder Abbuchung des zuständigen Finanzamts erkennbar ist.
Bitte senden Sie die Unterlagen an:
schlussabrechnung@nbank.de
Was muss ich tun, wenn der prüfende Dritte wechselt?
Der Wechsel des prüfenden Dritten muss über das Bundesportal beantragt werden. Die Bewilligungsstelle kann diesen Vorgang weder durchführen noch initiieren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte.
Eine Anleitung finden Sie hier:
Was muss ich tun, wenn ich mein Gewerbe aufgebe?
Wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden oder Ihr Unternehmen in Liquidation geht, informieren Sie die NBank bitte zeitnah.
Benötigte Unterlagen:
- Kopie der Gewerbeabmeldung oder
- Nachweis über die Liquidation des Unternehmens
Was muss ich tun, wenn sich meine Adresse ändert?
Bei Einzelunternehmen oder GbR:
- Kopie der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung
Bei e. K., PartG, OHG, KG, GmbH, UG oder AG:
- aktualisierter Handelsregisterauszug
Bei Privatpersonen / wirtschaftlich Berechtigten:
- schriftlicher Auftrag zur Adressänderung
- Meldebescheinigung oder Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite
Zahlungen & Rückzahlungen
Wie beantrage ich eine Ratenzahlung oder Stundung?
Sobald Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben und Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Zahlungsziels bestehen, können Sie eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
Bitte richten Sie Ihre Anfrage an:
Teilen Sie dabei möglichst auch Ihre Vorstellungen zur gewünschten Ratenzahlung mit.
Zusätzlich einzureichen:
- das entsprechende Formular Selbstauskunft Ratenzahlung
- bei GmbH, KG oder vergleichbaren Gesellschaften: die letzte BWA
Es wurde bereits vor Einreichung der Schlussabrechnung berechnet, dass eine Rückzahlung erfolgen muss. Kann bereits jetzt zurückgezahlt werden?
Bitte warten Sie mit einer Rückzahlung auf den offiziellen Bescheid.
Dies erleichtert die korrekte Zuordnung der Zahlung und vermeidet zusätzlichen Aufwand. Außerdem kann sich das endgültige Ergebnis nach abschließender Prüfung noch ändern.
Es wird empfohlen, gegebenenfalls finanzielle Rückstellungen zu bilden. Bitte stimmen Sie sich hierzu mit Ihrem prüfenden Dritten ab.
Ich habe einen Schlussbescheid erhalten. Wann erfolgt die Auszahlung?
Sobald der Schlussabrechnungsbescheid erstellt wurde und sich ergibt, dass Ihnen noch Fördermittel zustehen, erfolgt die Auszahlung schnellstmöglich.
Bitte beachten Sie:
Ohne entsprechenden Bescheid darf keine Auszahlung erfolgen.
Prüfen Sie außerdem, ob der NBank Ihre aktuelle IBAN vorliegt.
Bekomme ich eine Rückzahlungsbestätigung?
Eine gesonderte Eingangs- oder Rückzahlungsbestätigung wird durch die NBank nicht ausgestellt.
Als Nachweis – beispielsweise gegenüber dem Finanzamt – genügt in der Regel der entsprechende Bescheid in Verbindung mit dem Überweisungsbeleg Ihrer Rückzahlung.
Technische Probleme im Bundesportal
An wen kann ich mich bei technischen Problemen wenden?
Die technische Plattform wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) von INIT betrieben.
Die NBank kann bei technischen Problemen daher nicht unterstützen.
Bitte nutzen Sie das technische Kontaktformular des BMWK: Überbrückungshilfe Unternehmen - Kontakt - Technische Anfrage
Widerspruch
Ich bin mit meinem Bescheid nicht einverstanden. Was kann ich tun?
Unter jedem Bescheid befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Je nach Art des Bescheids können Sie frist- und formgerecht Widerspruch oder Klage erheben.
Der Widerspruch muss der Formvorschrift des § 70 Abs.1 VwGO genügen und ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe an die NBank schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (qualifizierte elektronische Signatur) oder zur Niederschrift bei der Behörde, der NBank zu erheben.
Aus rechtlicher Sicht ist sowohl eine schriftliche Einreichung per Post als auch über das Behördenpostfach (beBPo) möglich. Das Steuerberaterpostfach kann auch genutzt werden. Eine einfache E-Mail ist dagegen nicht ausreichend.
Wichtig:
Ein Widerspruch kann nicht über das Bundesportal eingereicht werden.
Muss ein Widerspruch begründet werden?
Ein fristgerecht eingereichter Widerspruch ist auch ohne Begründung zulässig.
Ohne Begründung erfolgt die Entscheidung jedoch nach Aktenlage. Eine Begründung kann die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren erhöhen.
Sofern der Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde, kann die Begründung auch nachträglich eingereicht werden. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist hierfür nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie:
Sofern zunächst keine Begründung eingereicht wird, erfolgt durch die Bewilligungsstelle keine gesonderte Aufforderung zur Nachreichung einer Begründung.
Wie lange dauert ein Widerspruchsverfahren?
Da es sich bei den Corona-Hilfen um ein sogenanntes Massenverfahren handelt, kann die Bearbeitungsdauer eines Widerspruchsverfahrens längere Zeit in Anspruch nehmen. Bitte haben Sie Geduld und sehen von allgemeinen Sachstandsanfragen ab. Wir bearbeiten die Widersprüche chronologisch nach Eingang. Wir können Ihnen daher leider kein konkretes Datum mitteilen.
Erhalte ich eine Eingangsbestätigung für meinen Widerspruch?
Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Vorgänge kann sich der Versand von Eingangsbestätigungen verzögern.
Bitte beachten Sie:
- Nur postalisch eingegangene Widersprüche erhalten eine separate Eingangsbestätigung.
- Bei Versand per Fax oder Behördenpostfach gelten die jeweiligen Sendungsberichte als Nachweis.
Der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass die Eingangsbestätigung selbst noch keinerlei Rückschluss auf die Zulässigkeit des eingereichten Widerspruchs zulässt, da eine Prüfung (auch der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen) erst im Zuge der materiellen Bearbeitung des Widerspruchs erfolgt.
Muss ich trotz Widerspruch zunächst zurückzahlen?
Nein.
Ein Widerspruch hat gemäß § 80 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung führt dazu, dass die Rückzahlung nicht geleistet werden kann.
Es wird empfohlen, gegebenenfalls finanzielle Rückstellungen zu bilden. Bitte stimmen Sie sich hierzu mit Ihrem prüfenden Dritten ab.
Nachlass und Insolvenz
Was muss ich tun, wenn ich Insolvenz angemeldet habe?
Wird über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Insolvenzverwalter für die Schlussabrechnung zuständig. Bei Anmeldung der Insolvenz ist diese in jedem Fall der NBank anzuzeigen.
Was muss ich tun, wenn der Antragssteller verstirbt?
Wenn ein Antragssteller verstorben ist, informieren Sie uns bitte und reichen Sie die Sterbeurkunde ein. Für das weitere Vorgehen setzten wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Kontaktaufnahme
Kontakt zur NBank
Für spezifische Fragen zur Schlussabrechnung erreichen Sie die NBank unter:
Der schriftliche Weg stellt sicher, dass alle Anfragen nachvollziehbar dokumentiert, effizient bearbeitet und gegebenenfalls auch an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Ein telefonischer Kontakt mit der Fachabteilung ist daher nicht vorgesehen.
Kontakt bei technischen Problemen (INIT / BMWK)
Für technische Fragen zum Bundesportal nutzen Sie bitte das offizielle Kontaktformular:
Überbrückungshilfe Unternehmen - Kontakt - Technische Anfrage