Für das Förderprogramm ist eine Antragsstellung nicht mehr möglich.
Keine Antragsstellung möglich
Auf einen Blick
Das Land Niedersachsen gewährt betroffenen Kommunen und Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden Zuwendungen für die Beseitigung der vom Hochwasser im Juli/August 2017 verursachten Schäden an zerstörter, öffentlichen Aufgaben dienender Infrastruktur.
- nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Mitteln des Landes
- Anteilfinanzierung (80% Förderung; haushaltsschwache Kommunen nach § 13 NFAG bis zu 95%)
Was fördern wir
Das fördern wir
Schäden am Sachvermögen und damit zusammenhängenden geringwertigen Vermögensgegenständen an
- städtebaulicher Infrastruktur
einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Kulturdenkmalen und das Stadtbild prägenden Gebäuden. Hierzu gehören auch die administrative Infrastruktur und innerörtlichen Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie Parkflächen und Grünanlagen
- sozialer Infrastruktur
einschließlich Einrichtungen der Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Grundversorgung dienenden Freizeitinfrastruktur wie Sportstätten oder touristischer Infrastruktur wie Kuranlagen
- verkehrlicher Infrastruktur
einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen. Hierzu gehören auch außerörtliche, überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken
- wasser- und abfallwirtschaftlicher Infrastruktur sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich der Wiederher-stellung. Hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe.
Wen fördern wir
- Landkreise, Städte und Gemeinden
- Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbände
- Harzwasserwerke GmbH
Landkreise, Städte und Gemeinden können die Zuwendung oder Teile davon als Erstempfänger an juristische Personen des Privatrechts, Personenvereinigungen und natürliche Personen (Letztempfänger) weiterleiten.
Unsere Förderleistungen
- Die geschädigten Einrichtungen liegen in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten gemäß Nr. 2.3 der Richtlinie.
- Die Schäden müssen in der Zeit vom 24.07. - 04.08.2017 entstanden sein.
- Förderfähig sind Ausgaben für
... vorbereitende Arbeiten, einschl. Gutachten
... Leistungen von Beauftragten für Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen
... Abriss
... Reparaturmaßnahmen oder Ersatzbau, auch an anderer Stelle
... wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände
... Maßnahmen der Abwehr von Gefahren und Begrenzung von hochwasserbedingten Schäden in der Zeit vom 24.07. - 04.08.2017
... Hochwasserschutzanlagen und den Hochwasserschutz unterstützenden Anlagen der Harzwasserwerke GmbH