Auf einen Blick
Diese Förderung unterstützt Sie beim energetisch hochwertigen Neubau von Mietwohnungen (SR-Wohnraumförderung COVID-19).
Diese Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft, eine Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie über dieses Datum hinaus ist nicht möglich. Entscheidungsreife Förderanträge sind uns von den zuständigen Wohnraumförderstellen spätestens Anfang November 2022 einzureichen.
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Bewilligung, Auszahlung und Verwaltung der Zuwendungen aus einer Hand
Was fördern wir
Das fördern wir
Neubau von Mietwohnraum, der die Anforderungen eines KfW-Effizienzhauses 55 erfüllt:
- allgemeiner Mietwohnraum
- Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen einschließlich gemeinschaftlicher Wohnformen
Das fördern wir nicht
- Bereits begonnene Bauvorhaben. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich derAbschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oderKauf-/Werkvertrages.
- Gebäude mit weniger als 3 Wohneinheiten.
- Zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen.
Wen fördern wir
Investoren können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein. Dazu gehören auch Genossenschaften und Baugemeinschaften.
Unsere Förderleistungen
Zuschusshöhe
Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen):
- 25 % der notwendigen Kosten, jedoch nicht mehr als 30.000 Euro je Wohneinheit
Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen):
- 15 % der notwendigen Kosten, jedoch nicht mehr als 18.000 Euro je Wohneinheit
Gut zu wissen
NBank Wohnungsmarktbeobachtung (WOM)
Wir bieten aufeinander abgestimmte Dienstleistungen zur Marktbeobachtung und beraten Sie zu allen Fragen zu den niedersächsischen Wohnungmärkten.
Zur Wohnungsmarktbeobachtung