Auf einen Blick
Zum Ausbau weißer Flecken in Niedersachsen auf symmetrische, gigabitfähige NGA-Breitbandnetze können Kommunen in unterversorgten Gebieten Zuschüsse zur Kofinanzierung der „Bundesrichtlinie Breitband“ erhalten.
- Landkreise, kreisfreie Städte, Region Hannover sowie private Gesellschaften
- Förderung von unterversorgten Gebieten
- Zuschüsse von mindestens 100.000 Euro, für Sonderaufrufe Schulen, Krankenhäuser, und Gewerbegebiete mindestens 10.000 Euro
- Höhe des Zuschusses für Antragseingänge bis zum 31.12.2020: 25% der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 500 Euro - 15.000 Euro je nach Anzahl der angeschlossenen Adressen (s. Bedingungen)
- Höhe des Zuschusses für Antragseingänge ab dem 01.01.2021: 25% der förderfähigen Ausgaben
Was fördern wir
- Breitbandausbau in unterversorgten Gebieten in Niederachsen im Wirtschaftlichkeitslückenmodell oder im Betreibermodell
Das fördern wir
- Breitbandausbau in unterversorgten Gebieten in Niederachsen im Wirtschaftlichkeitslückenmodell oder im Betreibermodell
Wen fördern wir
- Landkreise, kreisfreie Städte, Region Hannover und im Falle einer entsprechenden Absicherung die beauftragten privatrechtlich organisierten Gesellschaften der o.g. Gebietskörperschaften (Erstempfänger).
Unsere Förderleistungen
- Zuschüsse von mindestens 100.000 Euro
- für Sonderaufrufe Schulen, Krankenhäuser, und Gewerbegebiete mindestens 10.000 Euro
- Höhe des Zuschusses bei Antragseingang bis zum 31.12.2020: 25% der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch
- 2.000 Euro pro Anschluss für die ersten 2000 Adressen,
- 1.500 Euro pro Anschluss für die 2001. bis 4000. Adresse,
- 500 Euro pro Anschluss ab der 4001. Adresse sowie
- 15.000 Euro pro Anschluss einer Schule bzw. eines Krankenhauses
- Höhe des Zuschusses bei Antragseingang ab dem 01.01.2021: 25% der förderfähigen Ausgaben
- Maßgeblich ist die tatsächliche Gesamtzahl von Anschlüssen in sog. „weißen (NGA ) Flecken“ pro Landkreis, kreisfreier Stadt, der Region Hannover oder beauftragten privatrechtlich organisierten Gesellschaften der o.g. Gebietskörperschaften - auch bei mehreren Anträgen desselben Zuwendungsempfängers (mit unterschiedlichen kreisangehörigen Städten/Gemeinden)