Handelt es sich bei Ihnen um ein Unternehmen oder um einen Angehörigen/ eine Angehörige freier Berufe in Niedersachsen?
Förderberechtigt sind nur Unternehmen, die bei einem deutschen Finanzamt geführt sind und vor dem 24.12.2023 gegründet haben.
Liegt Ihre Betriebsstätte in den niedersächsischen Teilen der Einzugsgebiete der vom Hochwasser 2023 betroffenen Gewässer?
Förderberechtigt sind nur Unternehmen, die in den Einzugsgebieten der vom Hochwasser betroffenen Gewässer liegen.
Sind die entstandenen Schäden an der zu Ihrem Unternehmen gehörenden Betriebsstätte unmittelbar auf das Hochwasserereignis mit Schadenseintritt ab 24.12.2023 zurückzuführen?
Es muss ein direkter Zusammenhang bestehen, zwischen dem Hochwasserereignis und den Schäden, die an den Betriebstätten des Unternehmens entstanden sind.
Wird Ihre von Hochwasserschäden betroffene Betriebsstätte samt den zugehörigen Vermögensgegenstände überwiegend gewerblich genutzt?
Förderfähig sind Vermögensgegenstände, die überwiegend gewerblich genutzt werden.
Gehört Ihr Unternehmen einer öffentlich rechtlichen Trägerschaft an?
Unternehmen, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden, gelten als nicht antragsberechtigt.
Der Schaden wird zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe voraussichtlich mindestens 5.000,00 Euro betragen?
Die Mindestschadenshöhe zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe muss eine Summe in Höhe von mindestens 5.000 Euro betragen.
Liegt für Ihr Unternehmen ein Insolvenzantrag vor oder besteht die Pflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
Unternehmen mit einem laufenden oder angezeigten Insolvenzantrag sind nicht förderfähig.
Niedersächsische Teile der Einzugsgebiete der vom Hochwasser betroffenen Gewässer:
‒ Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze Bremen
‒ Wümme (bis zum Lesumsperrwerk)
‒ Hunte (bis zum Huntesperrwerk)
‒ Soeste
‒ Ems bis zur Seeschleuse Papenburg
‒ Vechte
‒ Sude mit Krainke und Rögnitz
‒ Seege
‒ Ilmenau
‒ Jeetzel
‒ Elbe bis Einmündung der Oste
Unter hochwasserbedingte Schäden fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
Ein Vermögensgegenstand gilt als "überwiegend gewerblich genutzt", wenn der Umfang seiner gewerblichen Nutzung mehr als 50 % beträgt. Folglich muss die Nutzung zu gewerblichen Zwecken die private Nutzung mengenmäßig überwiegen.
Ein Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ist eine Einrichtung, die im Eigentum der öffentlichen Hand (z.B. Staat, Länder, Kommunen) steht und gesetzlich festgelegte, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder wirtschaftlich agiert, wobei es der direkten staatlichen Ausicht unterliegt.
Unternehmen, über deren Vermögen vor Eintritt der Naturkatastrophe ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter eine positive Fortführungsprognose bestätigt.