Auf einen Blick
Ziel der Förderung ist es, regionale und kommunale Tourismusorganisationen, die durch die COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, zu unterstützen. Diese Unterstützungshilfe wird in Form der Billigkeitsleistung als nicht rückzahlbare Leistung gewährt.
- Tourismusorganisationen in Niedersachsen
Was fördern wir
Das fördern wir
- Einnahmeverluste aufgrund der COVID-19-Pandemie für das Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2019, die nicht von anderen Stellen ausgeglichen werden
Wen fördern wir
- Tourismusorganisationen, die einen marketingorientierten, überregional ausgerichteten Ansatz verfolgen, um neue Besucherinnen und Besucher für das von ihnen vertretene touristische Zielgebiet zu gewinnen, und die Tourismusmarketing direkt unterhalb der Ebene der Landestourismusmarketingorganisation „TourismusMarketing Niedersachsen GmbH“ (TMN) betreiben (im Folgenden: regionale Tourismusorganisationen) sowie
- kommunale Tourismusorganisationen, die ihre Tätigkeit für eine niedersächsische Gemeinde oder Samtgemeinde ausüben,
- in der im Jahr 2019 nach amtlicher Statistik das Verhältnis zwischen Einwohnerzahl und Übernachtungen bei mindestens 1:7 lag oder
- die als Kurort mit einer den Kurbetrieb kennzeichnenden Artbezeich-nung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 – 12 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (Nds. GVBl. 2005, 124, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2017 (Nds. GVBl. S. 235) anerkannt sind (im Folgenden: kommunale Tourismusorganisationen).
Unsere Förderleistungen
- nicht rückzahlbare Unterstützungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung (§53 LHO)
- bis zu 150.000 Euro für regionale Tourismusorganisationen
- maximal 1 Euro pro in 2019 nach amtlicher Statistik erfolgter Übernachtung in der vertretenen Gemeinde oder Samtgemeinde für kommunale Tourismusorganisationen
- Unterstützungshilfe darf nicht die glaubhaft versicherten Verluste von Einnahmen übersteigen, die für die Erfüllung der für das Jahr 2021 vorgesehenen Aufgaben eingeplant waren
- Einnahmeverluste für Zeiträume, für die noch keine konkreten Zahlen vorliegen müssen geschätzt werden, Verifizierung der Schätzungen im Nachhinein und ggf. Rückerstattung zu viel gezahlter Leistungen