Diese Förderung ist in ein anderes Programm der Städtebauförderung übergegangen. Eine Bewerbung ist dadurch in diesem Programm nicht mehr möglich.
Hinweis
Auf einen Blick
Mit dieser Programmkomponente der Städtebauförderung wird die Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen in Städten und Gemeinden unterstützt. Zentrale Versorgungsbereiche, die durch Funktionsverluste, vor allem auch durch Leerstand von Gewerbeflächen betroffen oder bedroht sind, sollen gestärkt werden. Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung der Innenstädte und Ortsteilzentren als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte für Wohnen, Arbeit und Leben.
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
Was fördern wir
Das fördern wir
- Weitere Vorbereitung der Maßnahme einschließlich der Fortschreibung des integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
- Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze)
- Instandsetzung und Modernisierung von Stadtbild prägenden Gebäuden (einschließlich der energetischen Erneuerung)
- Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung
- Citymanagement und Beteiligung von Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften, wenn sie der Investitionsvorbereitung dienen
Wen fördern wir
- Städte und Gemeinden in Niedersachsen
Unsere Förderleistungen
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
Voraussetzungen
- Vorlage eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts
- Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderungsprogramm durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
- Ausgaben für die Gesamtmaßnahme können weder von der Gemeinde selbst noch von anderen öffentlichen Aufgabenträgern getragen oder anderweitig gedeckt werden
- Räumliche Abgrenzung der Gesamtmaßnahme durch förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB