Mietwohnraumförderung – Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen

Auf einen Blick

Diese Förderung unterstützt Sie bei der Einräumung von Belegungsrechten (Miet- und Belegungsbindung) im ungebundenen Mietwohnungsbestand für Haushalte mit geringem Einkommen.

  • Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen für mindestens 5 Jahre bis längstens 20 Jahre
  • Förderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse
  • Für Haushalte mit geringen Einkommen (§ 3 Abs.2 NWoFG)

Weitere Bedingungen und Konditionen entnehmen Sie bitte der Produktinformation.

Was fördern wir

Das fördern wir

  • Einräumung von Belegungsrechten zur Versorgung von Haushalten mit geringem Einkommen, insbesondere zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.

Wen fördern wir

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von ungebundenen Mietwohnungen

Unsere Förderleistungen

Unsere Bedingungen:

  • Zuschusshöhe und Auszahlung: Die Höhe des Zuschusses beträgt:
    • 2,00 Euro pro Monat bei einer mindestens fünfjährigen
    • 2,50 Euro pro Monat bei einer mindestens zehnjährigen
    • 3,00 Euro pro Monat bei einer mind. fünfzehnjährigen und längstens zwanzigjährigen
Belegungs- und Mietbindung je m² Wohnfläche

  • Auszahlung: Der Zuschuss wird in zwei Teilraten ausgezahlt. Die Hälfte des Zuschusses wird nach bestimmungsgemäßer Belegung, die andere Hälfte des Zuschusses nach Ablauf der Hälfte der Dauer der Belegungs- und Mietbindung ausgezahlt.
  • Sicherheiten: Zur Sicherung der Zweckbestimmung ist grundsätzlich für die Dauer der Belegungs- und Mietbindung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.

Weitere Bedingungen und Konditionen entnehmen Sie bitte der Produktinformation.

So läuft der Antrag

Den Antrag auf einen Zuschuss für die Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen stellen Sie bitte bei der für Ihren Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Landkreis, Stadt, Gemeinde). Dort erhalten Sie auch alle Antragsformulare und weitere Informationen.

Eine Übersicht der örtlichen Wohnraumförderstellen finden Sie hier.

Gut zu wissen

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