Hochwasserhilfe 2023 - öffentliche Infrastruktur

Antragsstichtag verlängert!

Antragsstichtag ist der 31.12.2024.

Den Antrag stellen Sie bitte über unser neues Kundenportal. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt. Neben dem digitalen Antrag benötigen wir alle unterschriebenen Unterlagen im Original von Ihnen per Post.

Auf einen Blick

Das Land Niedersachsen gewährt betroffenen Kommunen und Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbänden Zuwendungen für die Beseitigung der vom „Weihnachtshochwasser“ 2023/2024 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen.

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Mitteln des Landes als Anteilfinanzierung (80 % Förderung; haushaltsschwache Kommunen nach § 13 NFAG bis zu 95 %)

Sie möchten mehr wissen? Alle weiteren wichtigen Informationen zum Förderprogramm können Sie der Produktinformation entnehmen.

Was fördern wir

Finanzielle Hilfe wird bei folgenden Ausgaben geleistet:
Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden am Sachvermögen und damit zusammenhängenden geringwertigen Vermögensgegenständen an

Das fördern wir

  • städtebaulicher Infrastruktur
    einschließlich historischer Innenstädte, Kultureinrichtungen, Kulturdenkmalen und das Stadtbild prägenden Gebäuden. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und innerörtliche Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie Parkflächen und Grünanlagen.
  • sozialer Infrastruktur
    wie z. B. Einrichtungen der Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Grundversorgung dienende Freizeitinfrastruktur wie Sportstätten oder touristischer Infrastruktur wie Kuranlagen.
  • verkehrlichen Infrastruktur
    einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen. Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken.
  • wasser- und abfallwirtschaftlichen Infrastruktur
    einschließlich Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe.
  • Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
    • entstandene Schäden in der Zeit vom 24.12.2023 bis 30.04.2024
    • vorbereitende Arbeiten, einschließlich Gutachten
    • Leistungen von Beauftragten für Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen
    • Abriss
    • Reparaturmaßnahmen oder Ersatzbau, auch an anderer Stelle
    • wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände
    • Maßnahmen der Abwehr von Gefahren und Begrenzung von hochwasserbedingten Schäden an Hochwasserschutzanlagen und den Hochwasserschutz unterstützenden Anlagen in der Zeit vom 24. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024
    • erhöhte Energiekosten für den Betrieb von Schöpfwerkspumpen

Das fördern wir nicht

  • Eigenleistungen (Personal- und Sachleistungen) des Antragstellenden oder des Letztempfängers

Wen fördern wir

  • Landkreise, Städte und Gemeinden
  • Real-, Wasser- und Boden- sowie Zweckverbände

Landkreise, Städte und Gemeinden können die Zuwendung oder Teile davon als Erstempfänger an juristische Personen, Personenvereinigungen und natürliche Personen (Letztempfänger) weiterleiten.

Unsere Förderleistungen

Unsere Angebote:

  • Nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Mitteln des Landes als Anteilfinanzierung (80 % Förderung; haushaltsschwache Kommunen nach § 13 NFAG bis zu 95 %)

Unsere Bedingungen:

  • Gewährung der finanziellen Hilfe auf Grundlage eines Antrags und einer Schadensdokumentation (z. B. durch Fotos und einen Schadensbericht zur Erläuterung der Maßnahme, Art und Umfang der geplanten Vorhaben und deren Notwendigkeit).
  • Zuwendungsfähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen (z. B. Kostenvoranschläge für Reparaturen und Nachweise der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Rechnungen) zu belegen.
  • Es ist eine Karte des Schadensgebiets einzureichen.
  • Bei einer Zuwendung auf Grundlage der AGVO muss ein Gutachten eines anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder eines Versicherungsunternehmens vorgelegt werden.
  • Des Weiteren können bereits Unterlagen zu einer möglichen Versicherung (z.B. Abtrittserklärung), ggf. eine Erklärung zur Umsatzsteuer oder eine De-minimis-Erklärung für die Antragstellung eingereicht werden.

Sofern die Zuwendung an Letztempfänger (z.B. Vereine) nach Ziffer 3 der Richtlinie weitergeleitet werden soll, stellt der Erstempfänger (i.d.F. Kommune/Gemeinde), den Antrag auf Zuwendung auf der Grundlage der Unterlagen und Angaben der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuwendung des Landes.

Weitere Konditionen und Bedingungen entnehmen Sie bitte der Produktinformation.

So läuft der Antrag

Den Antrag stellen Sie bitte über unser neues Kundenportal. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt. Neben dem digitalen Antrag benötigen wir alle unterschriebenen Unterlagen im Original von Ihnen. Senden Sie die Unterlagen per Post an:

Investitions- und Förderbank
Niedersachsen - NBank
Günther-Wagner-Allee 12-16
30177 Hannover

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