Energetische Modernisierung von Mietwohnraum (ausgelaufen)

Auf einen Blick

Diese Förderung unterstützt Sie bei der energetischen Modernisierung von Mietwohnraum zur nachhaltigen Einsparung von Energie (SR-Wohnraumförderung COVID-19).

Diese Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft, eine Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie über dieses Datum hinaus ist nicht möglich. Entscheidungsreife Förderanträge sind uns von den zuständigen Wohnraumförderstellen spätestens Anfang November 2022 einzureichen.

  • Energetische Modernisierung
  • Nichtrückzahlbarer Zuschuss

Was fördern wir

Das fördern wir

  • Maßnahmen zur Erreichung des Niveaus eines KfW-Effizienzhauses 70

Das fördern wir nicht

  • Maßnahmen an Mietwohnungen, die nach dem 31.01.2002 fertiggestellt wordensind.
  • Bereits begonnene Bauvorhaben. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Kauf-/Werkvertrages.
  • Maßnahmen an Gebäuden mit weniger als 3 Wohneinheiten.
  • Maßnahmen an zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen.

Wen fördern wir

Investoren, die Mietwohnungen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt wurden, energetisch modernisieren.

Unsere Förderleistungen

Zuschusshöhe

Maßnahmen zur Erreichung des Niveaus eines KfW-Effizienzhauses 70:

  • Mietwohnraum für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen):
    … 35 % der durch die Modernisierungsmaßnahme verursachten Kosten, jedoch nicht mehr als 42.000 Euro je Wohneinheit,,
  • Mietwohnraum für Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen):
    ... 30 % der durch die Modernisierungsmaßnahme verursachten Kosten, jedoch nicht mehr als 36.000 Euro je Wohneinheit.

So läuft der Antrag

Die Antragstellung in diesem Förderprogramm ist nicht mehr möglich.

Gut zu wissen

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Ihr NBank-Kontakt zu dieser Förderung

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