Auf einen Blick
Sie möchten ein Industrie- oder Gewerbegebiet erschließen, ausbauen oder revitalisieren? Oder Sie beabsichtigen, Gewerbebetriebe verkehrlich anzubinden? Oder Sie planen, die regionale Wirtschaftsstruktur zu stärken? Dafür bieten wir Ihnen Zuschüsse.
Dieses Förderprogramm richtet sich an Projekte innerhalb des Zielgebiets der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW): Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Heidekreis, Helmstedt, Holzminden, Leer, Lüchow-Dannenberg, Nienburg (Weser), Northeim, Oldenburg, Osnabrück, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Schaumburg, Uelzen, Wesermarsch, Wittmund sowie kreisfreie Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldb), Osnabrück und Wilhelmshaven.
Für Gewerbegebietsentwicklungen in den sonstigen Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen gibt es das eigenständige Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Infrastruktur (EFRE-Programmgebiete)“.
Sie möchten mehr wissen? Alle weiteren wichtigen Informationen zum Förderprogramm können Sie der Produktinformation entnehmen.
Was fördern wir
Das fördern wir
Folgende Infrastrukturvorhaben:
- Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
- Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- oder Schienenverkehrsnetz
Folgende Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur:
- Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung bzw. Durchführung der beiden o.g. Infrastrukturmaßnahmen
- Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
- Regionalmanagement
- Kooperationsnetzwerke
Das fördern wir nicht
- Kosten des Grunderwerbs sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig. Ebenso ausgeschlossen ist eine sog. „Erschließung nach Maß“, von der nur ein Unternehmen profitieren würde.
- Weitere nicht-förderfähige Kostenpositionen können einem separaten Informationsblatt entnommen werden.
Wen fördern wir
- Vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung müssen erfüllt und vom Finanzamt anerkannt sein.
- Juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Unsere Förderleistungen
Unsere Angebote:
Nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung:
- Bei den beiden Infrastrukturvorhaben (Gewerbegebietsentwicklungen und verkehrliche Anbindung von Gewerbebetrieben) grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bis zu 90 Prozent sind möglich, wenn sich die Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und zusätzlich mindestens eine der drei weiteren Voraussetzung erfüllt ist: Interkommunale Kooperation, Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft, besonderer Beitrag zur Fachkräftesicherung.
- Bei Planungs- und Beratungsleistungen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
- Bei integrierten regionalen Entwicklungskonzepten bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 100.000 Euro Zuschuss.
- Bei Regionalmanagementvorhaben bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der Zuschuss ist grundsätzlich auf drei Jahre mit jährlich bis zu 200.000 Euro begrenzt. Beinhaltet das Regionalmanagement eine interregionale Kooperation, ist ein jährlicher Zuschuss bis zu 250.000 Euro möglich.
- Kooperationsnetzwerke können in einer Anlaufphase von maximal drei Jahren gefördert werden. Dabei darf der Gesamtbetrag der dem Träger gewährten Beihilfen den Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für jeden einzelnen Netzwerkpartner.
Unsere Bedingungen:
- Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt werden.
- Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung.
- Im Falle eines Infrastrukturvorhabens muss ein belegbarer Bedarf bestehen (Nachweis durch Letter of Intent von Unternehmen).
- Im Falle eines Infrastrukturvorhabens dürfen Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
- Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen über den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und über die Zweckbindungsdauer verfügungsberechtigt sein.
- Im Falle eines Infrastrukturvorhabens sind bei der Antragstellung zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
- Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze (inkl. Ausbildungsplätze)
- Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozess
- Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes (inkl. Auslastungsprognose)
- Ökologische Nachhaltigkeit, Gute Arbeit, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit, Gleichstellung
- Im Falle eines Infrastrukturvorhabens sind zudem die Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.1, mit Ausnahme der Nummer 3.2.1.1 (Fördersätze), des GRW-Koordinierungsrahmens einzuhalten. U.a. sind die geförderten Flächen ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bietenden im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach öffentlichen Verkaufsbemühungen zu veräußern oder zur Nutzung gegen Entgelt zu überlassen. Etwaige Vermarktungsüberschüsse sind an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt 15 Jahre.
- Bei Vorhaben, deren Investitionsvolumen 10 Mio. Euro übersteigt, ist vom Träger eine Kosten-Nutzen-Analyse beizubringen.
- Fallbezogen weitere Bedingungen und Voraussetzungen.