Eine Antragstellung ist seit dem 30.06.2022 nicht mehr möglich. Aufgrund der hohen Antragszahlen kommt es derzeit zu einer verlängerten Bearbeitungszeit von ca. 8 - 10 Wochen. Wir bitten daher um Geduld.
Vielen Dank!
Hinweis zur Antragstellung
Auf einen Blick
Sie sind bereit, einen weiter entfernten Ausbildungsplatz anzunehmen? Dann lassen Sie sich dafür mit 500 Euro unterstützen. Ziel der Prämie ist die Mobilität von Auszubildenden angesichts der angespannten Ausbildungssituation aufgrund der Covid-19-Pandemie zu fördern.
- Einmalige Prämie in Höhe von 500 Euro
- Auszubildende, die im Jahr 2020 oder 2021 eine Ausbildung beginnen und deren Probezeit bereits abgelaufen ist
- Wohnsitz und Ausbildungsstätte liegen 45 km auseinander bzw. Fahrzeit mit dem ÖPNV zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte beträgt mindestens eine Stunde
oder
Wohnsitz und der Schulstandort der berufsqualifizierenden Berufsfachschule oder Fachschule liegen 45 km auseinander bzw. die Fahrzeit mit dem ÖPNV zwischen Wohnsitz und Ausbildungsstätte beträgt mindestens eine Stunde - Die Förderung kann nur einmal in Anspruch genommen werden
Sie möchten mehr wissen? Alle weiteren wichtigen Informationen zum Förderprogramm können Sie der Produktinformation entnehmen.
Was fördern wir
Das fördern wir
- Annahme eines Ausbildungsplatzes, der mindestens 45 km bzw. eine Stunde Fahrtzeit mit den ÖPNV von der Wohnung des Auszubildenden entfernt ist
- Annahme eines Ausbildungsplatzes, bei dem der Schulstandort der berufsqualifizierenden Berufsfachschule oder Fachschule mindestens 45 km bzw. eine Stunde Fahrtzeit mit den ÖPNV von der Wohnung des Auszubildenden entfernt ist
Wen fördern wir
Wir fördern Auszubildende mit Hauptwohnsitz in Niedersachen, die im Jahr 2020 oder 2021 eine Ausbildung in einer niedersächsischen Ausbildungsstätte beginnen und deren Probezeit bereits abgelaufen ist.
Unsere Förderleistungen
Unser Angebote:
- einmalige Prämie in Höhe von 500 Euro
- Auszahlung der Prämie erfolgt nach Bewilligung durch die NBank
Unsere Bedingungen:
- Ausbildung
Die Billigkeitsleistung wird Auszubildenden und Schülerinnen und Schülern gewährt, die im Jahr 2020 oder 2021 eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG, der Handwerksordnung, dem Seearbeitsgesetz, dem PflBG oder in einem in § 1 Abs. 1 NSchGesG genannten anderen als ärztlichen Heilberuf, in einer berufsqualifizierenden Berufsfachschule der Fachrichtungen Ergotherapie, Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent, Pflegeassistenz oder Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent oder einer Fachschule mit der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik beginnen und deren Probezeit bestanden wurde. - Wohnung/Ausbildungsstätte
Die vertragliche Ausbildungsstätte, berufsqualifizierende Berufsfachschule bzw. Fachschule muss mindestens 45 km oder eine Stunde Fahrzeit mit dem ÖPNV von der nächstgelegenen Wohnung der Auszubildenden entfernt liegen.
Der Wohnsitz muss seit mindestens drei Monaten vor Beginn der Ausbildung bestehen.
Alternativ hat der oder die Auszubildende aufgrund der Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses seinen oder ihren Wohnort gewechselt und die Entfernung zwischen nächstgelegener Wohnung und Ausbildungsstätte oder berufsqualifizierenden Berufsfachschule bzw. Fachschule betrug vor Beginn der Ausbildung mehr als 45 km bzw. die Fahrzeit mit dem ÖPNV betrug mindestens eine Stunde.
Weitere Bedingungen und Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der Produktinformation.