Artikel 92 des EG-Vertrages verbietet, daß durch Gewährung staatlicher
Fördermittel alle Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden.
Der Wettbewerb soll nicht verfälscht und der Handel zwischen den
Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt werden. Um dennoch die
Verwaltungsarbeit möglichst gering zu halten und um nicht jedes
einzelne Unternehmen, das staatliche Fördergelder erhält, »unter die
Lupe« nehmen zu müssen, hat die Kommission die sog. »de
minimis«-Regelung eingeführt: Nach dieser Regelung werden Unternehmen,
die Fördergelder in Höhe von 200.000 Euro innerhalb von drei Jahren
erhalten, nicht auf derartige Förderungen hin überprüft ( Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 nachzulesen im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 379).