Anrechnungsprivilegierung (Solva Null-Erklärung) der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 hat die Deutsche Bundesbank nach Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt, dass die Forderungen gegenüber der NBank im Grundsatz I und im Großkreditbereich mit einem Adressengewicht von 0 % anzusetzen sind. Die in § 2 Absatz (2) des NBank-Gesetzes geregelte Haftung des Landes Niedersachsens stellt eine ausdrückliche Gewährleistung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nr. 1 lit. a) Grundsatz I sowie des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 lit. e) in Verbindung mit lit.a) KWG dar.
Den Brief zur Nullanrechnung durch die Bundesbank finden Sie im Downloadbereich am Ende dieser Seite.
Veröffentlichung gemäß § 7 InstitutsVergV
Die NBank vergütet ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich gemäß den Tarifverträgen für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken, sofern nicht aufgrund von Zuweisungen, Betriebsübergängen o.ä. andere Regelungen übernommen werden mussten. Daneben werden außertarifliche Arbeits- bzw. Dienstverträge abgeschlossen.
Die NBank zahlt außerdem allen Beschäftigten nach jeweiligem Beschluss des Verwaltungsrats ein mal jährlich eine zusätzliche leistungsorientierte Vergütung, deren individuelle Höhe auf der Erreichung vereinbarter Ziele sowie besonderen persönlichen Leistungen beruht und im Unternehmensdurchschnitt rund 3% der Gesamtvergütung beträgt.